Artikel 402 Risikopositionen, die aus Hypothekendarlehen resultieren
Nach Art. 402 gilt eine Anrechnungsprivilegierung für durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen. Für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze nach Art. 395 Abs. 1 anzurechnenden Risikopositionsbetrages darf der Kreditbetrag von Darlehen, die durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert sind, um 50 % des Marktwertes oder 60 % des Beleihungswertes reduziert werden.
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