Art. 437 regelt die Offenlegung der Eigenmittel. Inhaltlich geht es in diesem Artikel insbesondere um die Offenlegung der Qualität und Höhe der Eigenmittel (hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital, Ergänzungskapital und die verschiedenen Abzugs- und Korrekturposten), der Kapitalquoten sowie einer Überleitungsrechnung vom bilanziellen Eigenkapital zu den aufsichtlichen Eigenmitteln.
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