Art. 437a enthält spezielle Offenlegungspflichten für Institute, die den Anforderungen der Art. 92a oder 92b unterliegen. Neben den bereits nach Art. 437 offenzulegenden Eigenmitteln müssen diese Institute auch Angaben zu ihren berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten offenlegen. Der Artikel wirkt an dieser Stelle etwas exotisch, da er nicht (wie ansonsten im Teil 8) auf die Mindestkapitalanforderungen in der Säule 1 abstellt, sondern vielmehr in enger Verbindung mit dem Abwicklungsmechanismus steht. Da in der Finanzkrise 2007/2008 Staaten große Banken vor dem Kollaps retten mussten, um das Finanzsystem vor weiteren Schäden zu bewahren, wurde ein Abwicklungsregime geschaffen, mittels dessen solche Institute abgewickelt werden können, deren Scheitern erhebliche negative Auswirkungen auf Finanzmärkte und Realwirtschaft haben kann. In diesem Zusammenhang stehen auch die Einführung von TLAC und MREL, siehe Rn. 2 und 3 hier.
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