Artikel 439 Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos
Art. 439 behandelt die Offenlegungsanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko. Das „Gegenparteiausfallrisiko“ (Counterparty Credit Risk . CCR) ist das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen (vgl. Art. 272 Nr. 1). Zu den Geschäften zählen gemäß Art. 92 Abs. 4 Buchst. g Ziff. i bis iv alle in Anhang II genannten Geschäfte sowie Kreditderivate, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Lombardgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
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