Die Offenlegungsanforderungen von Art. 445 richten sich an Institute, die ihre Marktrisikopositionen nach dem vereinfachten Standardansatz oder dem alternativen Standardansatz ermitteln. Der Artikel wurde im Rahmen der CRR I zum 01.01.20214 eingeführt, mit der CRR II gab es lediglich kleinere redaktionelle Anpassungen. Eine umfangreiche Überarbeitung hat der Artikel hingegen im Zuge der CRR III erfahren. Hintergrund ist die Implementierung des Fundamental Review of the Trading Book (FRTB), mit dem strengere Anforderungen an interne Modelle und ein überarbeiteter Standardansatz einhergehen. Die Offenlegung von Marktpreisrisiken basiert ab der CRR III auf den neuen FRTB-Standardansätzen, jedoch mit einer Übergangsfrist für die tatsächliche Einführung (s. Rn. 3 hier).
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