Artikel 449a Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken)
Art. 449a, der die Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) beinhaltet, wurde im Zuge der CRR II neu eingeführt. Diese Offenlegungsvorgaben, die zunächst nur für große kapitalmarktorientierte Institute galten, sind seit dem 28.06.2022 anzuwenden. Mit der CRR III haben die Offenlegungspflichten dahingehend eine „Aufwertung“ erfahren, dass nunmehr alle Institute unabhängig von ihrer Größe oder Börsennotierung – ihre ESG-Risiken offenlegen müssen. Zum Hintergrund siehe nachfolgende Rn. 2 ff.
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