§ 22e Bestellung des Verwalters
Bei jedem registerführenden Unternehmen (s. § 22a) ist durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine natürliche Person als Verwalter des Refinanzierungsregisters zu bestellen (Verwalter). Das Amt erlischt mit der Beendigung der Registerführung (s. § 22k) oder der Bestellung einer anderen Person als der des Verwalters zum Sachwalter des Refinanzierungsregisters gemäß § 22 l Abs. 4 Satz 1 (Sachwalter).
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