KWG/CRR
 

§ 5 Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

§ 5 KWG über die elektronische Kommunikation wurde Ende 2023 mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz in das Kreditwesengesetz eingefügt. Die Norm ist im Ersten Abschnitt des Kreditwesengesetze, d. h. bei den Allgemeinen Vorschriften, und dort im zweiten Kapitel bzgl. der BaFin verortet. § 5 KWG regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Bekanntgabe bzw. Zustellung von Verwaltungsakten auf Basis des Kreditwesengesetzes und ermöglicht es, mittels einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur elektronischen Kommunikation im Kontext des Kreditwesengesetzes zu erlassen.

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